Corona-Hilfen: Staatliche Förderprogramme für die Eventbranche
von Daniela Baumann,
Wo die Veranstaltungsbranche steht und welche Chancen sich jetzt bieten – das zeigt Rechtsanwalt und Steuerberater Florian Merkle mit seinen Tipps zu staatlichen Hilfen, möglichen steuerlichen Erleichterungen und der Rechtsformwahl.
(Bild: Pexels)
Seit Beginn der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung versucht, die betroffenen Unternehmen mit Hilfsprogrammen zu unterstützen. Nach den „Corona-Soforthilfen“ im April 2020 folgten mehrere Programme mit unterschiedlichen Vorgaben zu Antragsberechtigten, Fördermaßnahmen oder auch Abrechnungsmodalitäten. Die aktuellen Programme hier in einem kurzen Überblick:
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„Überbrückungshilfe III Plus und IV“
Zeitraum: Juli 2021 bis Dezember 2021 (Überbrückungshilfe III Plus), danach bis März 2022 (Überbrückungshilfe IV)
Antragstellung: verlängert bis 31. März 2022
Antragsberechtigung: 30%-iger Umsatzrückgang in einem Fördermonat im Vergleich zum Referenzmonat in 2019, Unternehmen mit Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro
Fördermaßnahmen: ähnlich wie die bisherigen Überbrückungshilfen, jedoch zusätzlich:
„Restart-Prämie“ für Erhöhung der Beschäftigung durch Beendigung der Kurzarbeit, Neueinstellungen und weitere Beschäftigungserhöhungen
Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat für Restrukturierungen bei drohender Insolvenz
Veranstaltungs- und Kulturbranche: Erstattung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten von Januar bis August 2021
Achtung: Während man bei der Überbrückungshilfe III Plus bei Umsatzausfällen ab 70% noch 100% der Fixkosten erstattet bekam, sind es in der Überbrückungshilfe IV nur noch bis zu 90%
Sonderregelung für Weihnachtsmärkte:
Bereits jetzt können Aussteller die Überbrückungshilfe III Plus erhalten, für sie besonders relevant ist die Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware. Gleichzeitig wird im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten erleichtert: Künftig müssen sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen.
„Neustarthilfe Plus“
Zeiträume: Juli 2021 bis September 2021 und Oktober 2021 bis Dezember 2021 sowie Januar 2022 bis März 2022
Antragstellung: verlängert bis 31. März 2022
Antragsberechtigung: Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den darstellenden Künsten
Fördermaßnahmen: Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) wurde auf maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum erhöht (1.500 Euro pro Monat).
„Neustart Kultur“
Damit hat die Bundesregierung im Sommer 2020 ein Rettungs- und Zukunftsprogramm aufgelegt, um den Kulturbetrieb und die kulturelle Infrastruktur dauerhaft zu erhalten. Das aktuelle Programm „Neustart Kultur II“ wurde auf 2 Milliarden Euro seit Frühjahr 2021 aufgestockt, um die kulturelle Infrastruktur auch während der Schließungen zu stützen und die aktive Kulturproduktion zu fördern.
Dieser Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen umfasst zwei Fälle in der Veranstaltungsbranche. Zum einen die Ausfallabsicherung, wenn Veranstaltungen abgesagt werden müssen, zum anderen die Wirtschaftlichkeitshilfe, wenn Veranstaltungen nur unter Einschränkungen durchgeführt werden können. Die aktuell mögliche Antragsstellung erfolgt durch die Registrierung einer Veranstaltung bis zum Tag vor der geplanten Durchführung auf www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de.
Steuerliche Erleichterungen und Gesetze
Florian Merkle empfiehlt hinsichtlich steuerlicher Erleichterungen folgende Punkte in Betracht zu ziehen:
Steuerfreistellung von Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes
Stundung von Steuerzahlungen
Anpassung/Erstattung von Vorauszahlungen
Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2019 und 2020, mit Unterschieden für beratene/unberatene Steuerpflichtige
Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA, z. B. für Bühnentechnik
Geltendmachung einer kürzeren Nutzungsdauern von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung auf ein Jahr
Verlängerung der Fristen für Investitionsabzugbeträge und Reinvestitionsrücklage
Darüber hinaus gibt es drei neue Gesetze, die steuerliche Optimierungspotenzialem – auch abseits von Corona – mit sich bringen können:
Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG)
Anti Tax Avoidance Directive (ATAD)-Umsetzungsgesetz
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
Zur Person:
Florian Merkle ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei Osborne Clarke und berät Unternehmen an der Schnittstelle zwischen Steuer- und Gesellschaftsrecht und zu betriebswirtschaftlichen Fragen.
Gute übersichtliche Auflistung. Und ich kann nur alle Soloselbständigen und Kleinunternehmer animieren, die NEUSTARTHILFE PLUS in Anspruch zu nehmen. Errechnen Sie intern Ihre im laufenden Jahr getätigten Umsätze für die Förderzeiträume 3. Quartal und 4. Quartal 2021 und vergleichen Sie diese mit den Umsätzen aus dem Referenzjahr 2019 (kompletter Umsatz lt. Steuererklärung geteilt durch 12 ergibt den durchschnittlichen Umsatz pro Monat!) und wenn Sie Umsatzverluste von 60% und mehr zu verzeichnen haben, können Sie die komplette Neustarthilfe behalten, ansonsten eben anteilmäßig. Kann sich auf jeden Fall lohnen !!!
Gute übersichtliche Auflistung. Und ich kann nur alle Soloselbständigen und Kleinunternehmer animieren, die NEUSTARTHILFE PLUS in Anspruch zu nehmen. Errechnen Sie intern Ihre im laufenden Jahr getätigten Umsätze für die Förderzeiträume 3. Quartal und 4. Quartal 2021 und vergleichen Sie diese mit den Umsätzen aus dem Referenzjahr 2019 (kompletter Umsatz lt. Steuererklärung geteilt durch 12 ergibt den durchschnittlichen Umsatz pro Monat!) und wenn Sie Umsatzverluste von 60% und mehr zu verzeichnen haben, können Sie die komplette Neustarthilfe behalten, ansonsten eben anteilmäßig. Kann sich auf jeden Fall lohnen !!!