Veranstaltung wird verboten: Update zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs
von Redaktion,
Event-Absagen und Stornos prägen seit der Corona-Pandemie die Veranstaltungswirtschaft. Dabei können viele juristische Fragen nach wie vor nicht zufriedenstellend beantwortet werden. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs bringt jedoch etwas mehr Klarheit.
(Bild: Andrii Yalanskyi/Shutterstock)
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UPDATE von Thomas Waetke:
Am 2. März ist ein neues BGH Urteil rausgekommen. Darin hat der BGH entschieden, dass Mieter von Veranstaltungsräumen die volle Miete bezahlen müssen, auch wenn die Veranstaltung pandemiebedingt abgesagt werden muss. Damit wird das Risiko des Ausfalls allein auf den Veranstalter/Mieter aufgebürdet.
Thomas Waetke erläutert das Urteil:
„Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich am 2. März 2022 erstmals die Frage entschieden, ob der Veranstalter die Miete der Veranstaltungsräume bezahlen muss, obwohl die Veranstaltung pandemiebedingt nicht stattfinden kann.
In dem Urteil vom 12. Januar 2022 ging es um einen mehrjährigen Mietvertrag eines Ladengeschäfts; hier hat der Bundesgerichtshof zumindest bereits einmal klargestellt, dass einerseits keine Höhere Gewalt vorliegt (da die Räume immer noch überlassen werden können), andererseits der sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt; es müsse aber auf den Einzelfall abgestellt werden, ob und wie weit die Mietzahlungspflicht reduziert werden könne.
In dem neuen Urteil vom 2. März ging es um eine Hochzeitsfeier: Ein Brautpaar mietete noch vor Pandemiebeginn einen Raum, musste die Veranstaltung aber aufgrund eines Veranstaltungsverbotes absagen. Der Vermieter bot eine Verlegung an, das Brautpaar wollte aber die Anzahlung zurück.
Das hatte Folgen: Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Brautpaars ab: Es läge (wenig überraschend) keine Höhere Gewalt vor, da die Überlassung des gemieteten Raums trotz Veranstaltungsverbots noch möglich war. Auf eine Mietreduzierung aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage könne sich das Brautpaar auch nicht berufen: Die Nichtnutzbarkeit der Räume sei das alleinige Risiko des Veranstalters. Er müsse also die volle vereinbarte Miete bezahlen.
Die Besonderheiten dieses Falles: Der Vertrag wurde vor der Pandemie geschlossen, d.h. auch der Vermieter wusste nicht, dass es zu diesen Problemen würde kommen können.
Und: Der Vermieter bot einen neuen Termin an, das Brautpaar aber wollte die Feier nicht verlegen.
Die ausführlichen Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht, jedenfalls aber hat der Bundesgerichtshof weitere zentrale Rechtsfragen nunmehr vorerst ein für alle Mal entschieden. Dieses Urteil gilt übrigens nicht nur für Miete von Räumen, sondern wohl auch für jederlei andere Dienstleistungen im Kontext mit Veranstaltungen.
Meine Kanzlei unterstützt und berät alle Veranstalter, aber auch Dienstleister, Vermieter und Agenturen bei der Formulierung von Verträgen und AGB-Klauseln. Nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofes wird zu prüfen sein, welche Auswirkungen es auf vorhandene Verträge und
Klauseln hat.“
Die Rechtssicht von Thomas Waetke
Seit Beginn der Corona-Pandemie wurden unzählige Veranstaltungen abgesagt und Verträge storniert; teilweise weil die Landes-Corona-Verordnungen die Veranstaltung verboten hatten, teilweise weil sie zu stark beschränkt wurden oder weil der Veranstalter kein Risiko von Ansteckungen eingehen wollte.
Im Rahmen der Pandemie stellten sich haufenweise juristische Fragen, die auch nach zwei Jahren vielfach noch ungelöst sind, bzw. die Gerichte noch keinen einheitlichen Lösungsweg gefunden haben. Am 13. Januar 2022 hat der Bundesgerichtshof aber ein wichtiges Urteil gefällt, das hier etwas genauer beschrieben werden soll.
Der Bundesgerichtshof ist die höchste Instanz in Deutschland, wenn es um vertragsrechtliche Streitigkeiten geht. Die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte haben – wenig überraschend – viele Rechtsfragen bisher unterschiedlich beurteilt: Viele Gerichte, viele Meinungen. Ein bisschen Klarheit hat nun das neue Urteil des BGH gebracht, denn: Wenn der Bundesgerichtshof eine Frage entschieden hat, dann ist das erstmal (fast) „in Stein gemeißelt“.
Der Prozess
Auf den ersten Blick hat der Prozess nichts mit Veranstaltungen zu tun: Ein Unternehmen hat ein Ladengeschäft gemietet. Nach einigen Jahren problemloser Mietdauer kam plötzlich die Pandemie, und mit ihr eine landesweit angeordnete Betriebsschließung auch für den Einzelhandel. Der Mieter hatte zwar einen Laden, durfte aber keine Kunden hineinlassen. Viele Unternehmen haben daraufhin die Miete gemindert oder erst gar nicht bezahlt. Die Frage: Muss der Mieter die Miete bezahlen, wenn er das Mietobjekt nicht zum eigentlichen Zweck nutzen darf? Dennoch aber lassen sich die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofes auf Veranstaltungen übertragen, dazu gleich.
Wie verlief der Prozess? In der vorletzten Instanz landete das Verfahren beim Oberlandesgericht Dresden. Dieses Oberlandesgericht entschied, dass der Mieter nur 50% der Miete bezahlen müsse: Die Pandemie kam überraschend, keiner könne etwas dafür, daher müsse auch der Vermieter auf etwas verzichten. Aus pragmatischen Gründen hatte das Gericht die Miete einfach halbiert. Andere Gerichte übrigens hatten in anderen Prozessen auch so entschieden.
Schließlich kam die Sache dann aber zum Bundesgerichtshof. Und immerhin: Der stellte eine zentrale Frage klar.
Höhere Gewalt?
Viel diskutiert war stets die Frage, ob ein Öffnungsverbot von Geschäften genauso wie Untersagungen von Veranstaltungen im Vertragsverhältnis zum Vermieter (von Räumen wie Sachen), oder zum Messebauer, zum Caterer, zum Veranstaltungstechniker usw. als Höhere Gewalt gelten.
Höhere Gewalt liegt vor, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen unmöglich geworden sind. Die Folge ist für den Mieter eigentlich angenehm: Grundsätzlich müsste er dann die Miete nicht mehr bezahlen.
Die Frage: Wenn man als Mieter den gemieteten Raum nicht mehr für Veranstaltungen nutzen darf – ist das Höhere Gewalt?
Nein, stellt der BGH nun fest. Denn: Die vertraglich geschuldete Leistung des Vermieters ist üblicherweise nicht die (verbotene) Veranstaltung, sondern die Überlassung des gemieteten Raums. Und die Überlassung ist trotz Veranstaltungsverbot möglich. Anders wäre dies ggf. nur dann, wenn auch (wie im 3. Lockdown teilweise geschehen), auch die Öffnung von Veranstaltungsstätten verboten wurde.
Die erste Feststellung ist also: Ist die Überlassung von Raum (oder Sachen) weiterhin möglich, liegt keine Höhere Gewalt vor, damit auch keine Unmöglichkeit. Das heißt der Mieter kann sich nicht auf Höhere Gewalt berufen.
Dass für den Mieter die Nutzung des gemieteten Raums sinnlos geworden ist, führt nun zur nächsten Frage: Wie gehen wir mit der Sinnlosigkeit um?
Eventfaq-Seminare
Der Bundesgerichtshof hat noch einige weitere Fragen angesprochen, was aber hier den Rahmen sprengen würde. Bei Eventfaq werden verschiedene Online-Seminare u.a. zu diesem wichtigen Urteil angeboten. Weitere Infos unter: www.eventfaq.de/termine/
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Auch die zweite Frage war bisher sehr umstritten bzw. dazu waren sich die Gerichte nicht immer einig. Die meisten Gerichte hatten bisher entschieden, dass diese Sinnlosigkeit zum sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage führt. Dazu findet sich eine gesetzliche Regelung in § 313 BGB, die vor der Pandemie ein Schattendasein geführt hat.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden: Ja, die Sinnlosigkeit der Nutzungsmöglichkeit des gemieteten Raums, die sich aus pandemiebedingten Verboten ergibt, führt zum Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Die Rechtsfolge: Der Mieter hat – wenn die Voraussetzungen des § 313 BGB erfüllt sind – einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages, das heißt womöglich auf Reduzierung der vereinbarten Miete.
Und hier hat der Bundesgerichtshof uns nun allen das Leben schwer gemacht: Die meisten Gerichte haben eine Quotelung vorgenommen, bspw. 20 zu 80 %, oder eben 50 zu 50 % – zugegebenermaßen meist aus dem „hohlen Bauch“ heraus. Der Vorteil einer solchen Quotelung liegt auf der Hand: Sie ist pragmatisch und einfach.
Der Bundesgerichtshof sagt nun: So einfach geht das aber nicht. Jeder Einzelfall muss genau geprüft werden. Es muss eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorgenommen werden. So muss bspw. geprüft werden, ob der Mieter staatliche Hilfen erhalten hat, ob er Umsatzausfälle durch die ausgefallene Veranstaltung zu verzeichnen hat usw.
Der Aufwand, und damit auch das Kostenrisiko, ist damit erheblich gestiegen. Denn vielfach wird man ohne Steuerberater bzw. Gutachter nicht zu einer gerichtsfesten Lösung kommen. Die Forderung des BGH nach einer einzelfallabhängigen Abwägung mag dogmatisch korrekt sein, aber sie ist äußert unpragmatisch.
Meine Empfehlung:
Bei künftigen Verträgen sollte bestenfalls vorab vereinbart werden, was im Falle einer Absage oder Verlegung passieren soll. Bestenfalls spart man sich im Falle des Falles die Streiterei.
Bei alten Verträgen, über die es nun Streit gibt, kann man die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sicherlich als maßgeblich heranziehen. Aber dazu muss man auch die Details kennen, die zu der Entscheidung geführt haben: U.a. nämlich, dass es dort um eine langjährige Miete ging, von der nur 1 Monat keine Miete bezahlt werden sollte. Bei den meisten Veranstaltungen aber geht es meist nur um wenige Tage Mietdauer. Man muss also schauen, ob quasi im Umkehrschluss die Grundsätze der BGH-Entscheidung eher softer oder eher strenger heranzuziehen wären. Sicherlich wird es auch künftig weitere wegweisende Urteile geben, die immer mehr für Klarheit sorgen. Bis dahin aber bleibt es bei der Empfehlung: Wenn möglich, außergerichtlich einigen.
Über den Autor:
Thomas Waetke ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf das Veranstaltungsrecht. Er ist Dozent, Buchautor und Herausgeber des Internetportals eventfaq.de. Gerne steht er mit seiner Expertise per E-Mail an info@eventfaq.de zur Verfügung.
Die Versicherungssicht von Christian Raith
Ein wahrlich interessantes Thema und auch ein passendes Urteil dazu. Man weiß nun, dass man nichts weiß. Aber so ist das, am Ende gilt jeder Einzelfall und muss auch so betrachtet werden. Daher ist es aus meinem Blickwinkel auch sehr schwierig, zu diesem Sachverhalt nun das Thema Versicherungen ins Spiel zu bekommen und dabei noch eine einigermaßen seriöse Empfehlung zu geben.
150.000.000 Euro bei 120 Schäden
Aufgrund unserer Spezialisierung waren wir bei circa 120 Ausfallschäden durch Corona betroffen, dabei wurde eine Schaden-Zahlung von insgesamt circa 150 Millionen über unser Haus abgewickelt. Idealerweise waren zum Zeitpunkt der ersten Absagen noch alle Kunden unseres Hauses gegen Seuchen, Endemien, Epidemien und Pandemien versichert. Aufgrund dieser Tatsache hatten wir auch sehr viel mit dem Thema „höhere Gewalt“, aber auch mit dem zitierten Paragraph 313 BGB, zu tun.
Denn, nachdem zwar relativ schnell die Frage geklärt war, ob Versicherungsschutz besteht (was uneingeschränkt bejaht wurde), ging es im zweiten Schritt um die Prüfung der Schadenhöhe. Und wie allen bekannt ist, wollen die Versicherer natürlich nicht mehr Geld zahlen, als eigentlich unbedingt nötig ist.
Bei der Prüfung der Schäden und in den Diskussionen mit Versicherern ist uns aufgefallen, dass viele unterschiedliche Vereinbarungen am Markt existieren, und das sogar bei den gleichen Dienstleistern, Locations oder auch Künstler:innen nicht immer die gleichen Stornoregelungen gelten. Wir haben Regelungen gesehen, die eine 100%ig Erstattung vorgesehen haben, wie auch Vereinbarungen die gar keine Leistung fällig gestellt haben, obwohl man ein paar Tage vor der Veranstaltung abgesagt hat.
Manchmal wurde auch vom Versicherer versucht, den § 313 BGB dafür zu nehmen, um den Schaden relativ gering zu halten, weil eine Leistung sowieso nicht zu erbringen möglich gewesen wäre. Das äußerte sich dann in solchen Fällen, die Herr Waetke bereits angesprochen hat, dass bspw. argumentiert wurde, der Veranstalter hätte doch die Halle nutzen können, wenn auch nicht für die geplante Veranstaltung, und ihm somit keine Leistung zustehen würde. Hier ist der Kunden-Vertreter, also der Makler, gefordert, diese Argumentation zu widerlegen und für den Kunden eine Vereinbarung zu treffen.
Höhere Gewalt
Auffällig war, dass gerade die höhere Gewalt eben in vielen Verträgen nicht ordentlich geregelt war. Sicherlich hat die Corona Pandemie da für die Zukunft einiges verbessert. Auch wenn man heute das Thema Seuchen nicht mehr versichern kann (generell am weltweiten Markt), so gibt es aber weiterhin Schäden, die als höhere Gewalt gesehen werden und auch weiterhin versichert werden können. Exemplarisch dabei ist immer die damalige Aschewolke des isländischen Vulkans, der auch hier für Ausfälle von Veranstaltungen gesorgt hat, da zum Beispiel Speaker oder Künstler:innen nicht von A nach B fliegen konnten, um ihre Termine wahrzunehmen.
Dabei sollte man jedoch nicht unerwähnt lassen, dass ein Sturm oder auch Hagel im Sommer bei uns nicht als höre Gewalt gewertet wird. Oft wird das aber fälschlicherweise angenommen. Hierzu gibt es entsprechende Urteile, die das widerlegen. Das bedeutet, dass bei Absagen, die durch Sturm entstehen, sich die beiden Vertragspartner nicht auf höhere Gewalt beziehen können und somit dieser Bereich idealerweise in den AGBs geregelt werden sollte.
Natürlich gibt es nach wie vor die Ausfall Versicherung, auch Contingency Versicherung genannt, am Markt.
Ausfallversicherung bleibt unverzichtbar
Ich sehe diese Versicherung auch weiterhin als eine der wichtigsten Versicherungen, wenn es darum geht, eine Veranstaltung auszurichten. Denn egal ob es sich um eine Messe, ein Konzert, eine Produkt Einführung, eine Tagung oder auch eine Firmenveranstaltung mit Star-Auftritt handelt, bleiben die Möglichkeiten einer Absage immer noch vielfältig, auch wenn das momentane Gefühl so ist, dass es nur das Risiko der Seuchen gibt. Die Realität sieht jedoch anders aus: Von LKW-Streiks, Stromausfällen, abgebrannten Locations, erkrankten Künstler:innen oder Speakern, bis zur Staatstrauer oder den zahlreichen Wetterereignissen, gibt es viele Anlässe, die eine Veranstaltung unmöglich machen können.
Genau deshalb sollte man keinen Event mehr stattfinden lassen, ohne eine entsprechende Ausfallversicherung abgeschlossen zu haben. In erster Linie sprechen wir dabei die Veranstalter direkt an, da diese am Ende auch das Interesse haben bzw. das Budget zur Verfügung stellen. Eventagenturen können solche Versicherungen ebenso abschließen, aber in erster Linie sehe ich Agenturen hier eher im Bereich der Vermittlung und der Empfehlung an ihre Auftraggeber, da sie so im Falle eines Ausfalls nicht über ihr Honorar diskutieren müssen, da dieses im Gesamtbudget des Veranstalters enthalten ist.
Eine genaue Angabe der Kosten ist im Vorfeld nicht möglich, denn nicht nur die Risiken sind sehr unterschiedlich, sondern entsprechend auch die Prämien. Es geht los bei einem Prämiensatz von circa 0,8 % aus der Versicherungssumme (dem Budget) und geht weit nach oben bis hin zu 10 %. In der Regel kommt man mit 1,5-2,5% aus dem Budget jedoch aus.
Pandemien sind nicht versicherbar
Zuletzt noch einmal der Hinweis, dass leider am gesamten internationalen Markt keine Deckungen gegen Seuchen, Pandemien, oder Endemien zu bekommen sind. Wir hoffen natürlich, dass sich die Lage mit dem Abklingen des Coronavirus in ein paar Jahren wieder entspannt und man auch dort wieder Versicherungsschutz erlangen kann. Zum heutigen Zeitpunkt ist das jedoch nicht möglich, auch nicht gegen eine sehr hohe Prämie. Somit bleibt Veranstaltern nur übrig dieses Risiko selbst zu tragen beziehungsweise es klar mit den Vertragspartnern zu regeln.
Hier sei noch anzumerken, dass eine Rechtsschutzversicherung vielleicht auch das eine oder andere Thema zwar nicht vom Tisch wischt, aber die Kosten eines Anwaltes darüber gedeckt wären. Auch hierfür gibt es Lösungen, die man jedoch auch individuell gestalten sollte.
Fazit
Man sieht, Versicherungen sind auch weiterhin zwar kein geliebtes Thema, aber sind eben unverzichtbar. Jede Veranstaltung sollte ausreichend versichert sein. Die Ausfallversicherung sollte immer abgeschlossen werden, um sowohl den Veranstalter als auch die Agenturen vor den finanziellen Folgen eines Ausfalls abzusichern. Und nicht nur der Ausfall ist versichert, auch die Verschiebung, Änderung des Ablaufs, der Abbruch oder die Unterbrechung.
Gleichzeitig ist es wichtig, die Verträge zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern auch in Bezug auf höhere Gewalt, Seuchen etc. so zu formulieren, dass man bereits im Vorfeld weiß, wer wem was zu welcher Zeit schuldet.
Über den Autor:
Christian Raith ist geschäftsführender Gesellschafter der erpam GmbH, einem seit über 30 Jahren agierenden Spezialversicherungsmakler im Entertainmentbereich. Mit seinem Team beschäftigt er sich täglich mit den Versicherungsfragen rund um die Event- und Entertainmentbranche.
Vielen Dank für diesen sehr hilfreichen und interessanten Artikel, der uns in der Veranstaltungswirtschaft alle angeht in diesen unsicheren Zeiten! Habe den mehrfach in meinen sozialen Netzwerken geteilt mit Hinweis auf event-partner 🙂
Interessant, dass 1,5 – 2,5 Prozent aus dem Budget in der Regel ausreichen. Ich werde mit meinen neuen Mitarbeitern verreisen und ich suche für Tagungen ein ideales Seminarhotel. Hoffentlich finde ich bis Ende der Woche das passende Hotel dafür. [Hinweis der Redaktion: URL gelöscht]
Vielen Dank für diesen sehr hilfreichen und interessanten Artikel, der uns in der Veranstaltungswirtschaft alle angeht in diesen unsicheren Zeiten! Habe den mehrfach in meinen sozialen Netzwerken geteilt mit Hinweis auf event-partner 🙂
Interessant, dass 1,5 – 2,5 Prozent aus dem Budget in der Regel ausreichen. Ich werde mit meinen neuen Mitarbeitern verreisen und ich suche für Tagungen ein ideales Seminarhotel. Hoffentlich finde ich bis Ende der Woche das passende Hotel dafür. [Hinweis der Redaktion: URL gelöscht]