Nur ein lästiges Hindernis?

Arbeitszeiten in der Veranstaltungsbranche

Statt ernst mit dem Thema umzugehen, wird das Problem oft nur weggelächelt – die liebe Not mit den Arbeitszeiten in der Veranstaltungsbranche. Um Kundenwünschen und Budgets gerecht zu werden, nehmen viele Veranstaltungsplaner kleine Arbeitszeitverstöße in Kauf. Diese rechtlichen Grundlagen zur Arbeitszeit sollten Sie jedoch nicht vernachlässigen.

Sanduhr-Zeit-Zeiterfassung-Uhr(Bild: Pexels / Pixabay)

Die Show soll gigantisch, die Ticketpreise aber möglichst niedrig sein und auch der Kunde soll möglichst wenig zahlen müssen: Was ist da schon ein kleiner Arbeitszeitverstoß? Man mag sich darüber streiten, ob fünf Minuten „drüber“ schlimm sind. Aus fünf Minuten werden aber oft fünf Stunden oder es werden (Schein-)Selbständige beauftragt, um einem Arbeitszeitmanko zu umgehen.

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Es gibt jedoch einige rechtliche Grundlagen zur Arbeitszeit, deren Verstoß auch eine Straftat sein kann (§ 23 ArbZG)!

Eine normale Arbeitszeit beträgt acht Stunden an sechs Arbeitstagen (Montag bis Samstag). Das entspricht insgesamt 48 Stunden. Ausnahme: Arbeitszeiten können auf zehn Stunden an sechs Arbeitstagen, also insgesamt 60 Stunden (bei entsprechendem Ausgleich), erweitert werden. Weitere Ausnahmen sind außerdem im Rahmen eines Tarifvertrages möglich (§ 7 ArbZG).

Nach 10 Stunden pro Arbeitstag ist jedoch grundsätzlich Schluss (§ 3 ArbZG), zum nächsten Arbeitstag muss außerdem eine Ruhezeit von 11 Stunden liegen (§ 5 ArbZG).

Überschreitung nur in Notfällen

Die „Super“-Ausnahme gibt es in Notfällen (§ 14 ArbG):

  • Bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen; oder
  • eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden, soweit dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.

Missmanagement ist kein Argument

Der „Notstand“ darf jedoch nicht durch ein Missmanagement im Personaleinsatz verursacht sein. Spart also der Arbeitgeber am Personal und müssten deshalb die Beschäftigten länger arbeiten, fiele dies nicht unter diese Ausnahme.

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