Architektur und Ausstattung in Recht & Versicherung
von Redaktion,
Möbel, Floristik, Deko-Artikel, dazu noch ein toll designter Messestand oder eine architektonisch spannende Location – damit eine Veranstaltung ein Erfolg wird, bedarf es einiger Stellschrauben. Bei der Architektur und Ausstattung für ein Event muss jedoch nicht nur der Kundenwunsch erfüllt werden, auch einige rechtliche Fallstricke gilt es zu beachten. Unsere Experten Rechtsanwalt Thomas Waetke und Versicherungsfachmann Christian Raith klären im Download auf.
(Bild: Pexels)
So sollte beispielsweise auch das Urheberrecht nicht außer Acht gelassen werden denn: Ausstattungen bzw. architektonische Leistungen wie ein Messestand können urheberrechtlich geschützt sein. Dabei kommt es nicht auf die Wertigkeit an, sondern nur, ob eine gewisse Mindestkreativität vorhanden ist.
Anzeige
Dann darf das Werk beispielsweise nicht einfach fotografiert und das Foto kommerziell verwertet werden, solange das Werk nicht nur Beiwerk auf dem Foto ist. Das kann übrigens auch für Bühnenbilder, Bühnenbauten und Versammlungsstätten gelten. Auch sie können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie die Grenze der Banalität und technischen Notwendigkeit übersteigen.
Auch im Versicherungsbereich spielt das Thema Ausstattung und Architektur ein umfassende Rolle. Hierbei muss zwischen zwei Bereichen unterschieden werden: dem Eigenschaden an der Ausstattung oder Architektur und dem Schaden durch eben diese. Dabei wird der Drittschaden über die Haftpflichtversicherung und der Eigenschaden über die Ausrüstungsversicherung geregelt.