Marken(schutz) erlebbar machen

Fremde Marken auf Events: Was muss man rechtlich beachten?

Marken, die durch Veranstaltungen inszeniert werden sollen, bringen eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen mit sich. Die Agentur, die im Auftrag ihres Kunden mit fremden Marken agiert, kann für eine Markenrechtsverletzung verantwortlich gemacht werden; nämlich beispielsweise dann, wenn der Kunde der Agentur eine bereits fehlerhafte bzw. rechtsverletzende Marke übermittelt und die Agentur diese dann in Werbemittel bzw. eine Veranstaltung integriert.

New Yorker Times Square

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Was man solche und ähnliche Fallen umgehen kann und wie man sich am besten schützt – für den Fall der Fälle – erklären Rechtsanwalt Thomas Waetke und Versicherungsexperte Christian Raith! 

Schutz des Veranstaltungsnamens
Eine „Marke“ ist nicht immer auch rechtlich eine „Marke“, die über das Markenrecht geschützt ist. Eine Marke kann geschützt sein (1.) durch eine Eintragung (z. B. beim Deutschen Patent- und Markenamt) oder (2.) durch große Bekanntheit. Als Marken kommen beispielsweise Firmennamen, Slogans, Logos usw. in Betracht. Dazu ist erforderlich, dass die Marke Unterscheidungskraft besitzt und für den Namen kein Freihaltebedürfnis besteht. Die Eintragung einer Marke mit der Bezeichnung „Event“ als Veranstaltungsname wäre also nicht möglich.

Vorsicht bei Einbindung fremder Marken
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn man eine fremde Marke (oder fremde Titel) nutzen will, sei es als Metatag für die Webseite (um eine höhere User-Zahl zu generieren) oder als Bezeichnung im Veranstaltungsnamen oder für die Werbung. Dies ist nur zulässig, wenn die fremde Marke so verwendet wird, dass ein unbefangener Dritter sofort erkennen kann, dass der Verwender nicht zugleich auch der Marken – inhaber ist. Wer also nur damit wirbt, dass es auf seiner Veranstaltung als Getränk Coca-Cola gibt, verletzt die Marke nicht, weil der durchschnittliche unbefangene Besucher erkennen wird, dass der Veranstalter nicht Coca-Cola ist oder sich dieser Marke „berühmt“.

Hierher gehört auch das Ambush Marketing, d. h. die Anlehnung an eine andere Veranstaltung: Man nutzt für seine eigene Veranstaltung den Ruf einer großen, parallel stattfindenden Veranstaltung aus. Das ist nicht automatisch rechtswidrig, solange man sich nicht so präsentiert, als habe man (beispielsweise als Sponsor oder Partner) mit der bekannten Veranstaltung etwas zu tun. Ähnlich ist das auch bei Marken: Man darf sich nicht so an fremde Marken anlehnen, dass man ihren guten Ruf ausbeutet. Dies ist aber oft der Fall bei ähnlich klingenden Bezeichnungen: Wer eine bekannte Bezeichnung leicht abändert mit dem Ziel, dass trotzdem noch die bekannte Bezeichnung erkennbar sein soll, kann die Rechte des Inhabers dieser Bezeichnung verletzen. Wer sich eine Bezeichnung ausdenkt – beispielsweise für einen Slogan, einen Veranstaltungstitel usw. – sollte diese Bezeichnung vor der Benutzung prüfen (lassen). Denn hierdurch kann vermieden werden, dass fremde Urheberrechte, Titelschutzrechte oder Markenrechte, aber auch das Wettbewerbsrecht verletzt werden.

Thomas Waetke
Thomas Waetke ist Rechtsanwalt und auf das Veranstaltungsrecht spezialisiert. Er ist Herausgeber und Autor des Blogs Eventfaq.de mit Nachrichten und Informationen rund um das Veranstaltungsrecht, außerdem auch Buchautor und Referent auf Tagungen und in Seminaren. (Bild: Privat )

Firmeninterne Regelungen sinnvoll
Für die Geschäftsleitung eines Unternehmens, das fremde Markenrechte verletzt, kann es gefährlich werden: In vielen Fällen nämlich haftet ein Geschäftsführer persönlich (!) mit, wenn über sein Unter – nehmen eine Markenrechtsverletzung begangen wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Entscheidung, die zu der Rechtsverletzung geführt hat, von der Geschäftsleitung getroffen wurde. Je kleiner ein Unternehmen und je näher der Geschäftsführer an den Planungen und Arbeiten seiner Mitarbeiter dran ist, desto riskanter ist es für ihn. Das unschöne Manko: Kümmert er sich gar nicht darum, was seine Mit – arbeiter tun, führt das letztlich auch wieder zu einer Haftung. Wer also zu viel oder zu wenig macht, ist mit verantwortlich für die Fehler seiner Mitarbeiter.

Daher ist empfehlenswert, wenn die Geschäftsleitung klare Regeln vorgibt, wie fremde Fotos, Texte, Marken usw. eingesetzt werden dürfen und die Beschäftigten darin regelmäßig schult. Das führt nicht nur dazu, dass insgesamt weniger Fehler gemacht werden, sondern auch zu einer Verringerung des Haftungsrisikos für die Geschäftsleitung.

Die Folgen
Eine Rechtsverletzung bei Marken kann teuer werden. Nicht nur, dass man gegebenenfalls die laufende Werbekampagne wieder einstampfen muss, man muss auch die Anwaltskosten und Schadenersatz bezahlen. Bei bekannten Marken kommen da schnell mehrere tausend Euro zusammen. Aber auch Verstöße gegen Urheberrechte oder das Wett – bewerbsrecht sind nicht gerade billig. In Zeiten des Internets muss man damit rechnen, dass eine Rechtsverletzung früher oder später auch gefunden wird: Sei es durch eine Pressemitteilung, ein Foto, ein Video etc., in denen der Rechteinhaber seine Marke, sein urheberrechtlich geschütztes Werk oder seine Titelbezeichnung entdeckt.

 

Die Versicherungssicht

Das Thema Marken, Bilder und damit eng verbunden die entsprechende Urheberrechtsverletzung ist ein besonderes Thema im Versicherungsbereich. Im Normalfall ist es so, dass wir uns nur im Bereich der Haftpflichtversicherung mit diesem Thema auseinandersetzen müssen, es sei denn, wir nehmen so exotische Versicherungs – arten wie die „Versicherung von geistigem Eigentum“ mit in unsere Betrachtung auf. Das sind spezielle Lösungen am Markt, welche jedoch nur gegen richtig viel Geld und meist auch nur im Ausland versicherbar sind.

Wie Thomas Waetke aufführt, sind viele Dinge im Vorfeld zu prüfen und einzuhalten, aber auch die Folgen wurden bereits klar herausgearbeitet. Sprich: Derjenige, der ein Recht verletzt, ist für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich und muss diesen ersetzen. Laut Gesetz sogar in unbegrenzter Höhe.

Der „reine Vermögensschaden“ – und seine Ausnahmen
In erster Linie ist das Thema sehr wichtig, weil es sich im Normalfall um einen Vermögensschaden handeln wird. Und zwar um einen so – genannten „reinen Vermögensschaden“. Jetzt denkt natürlich jeder, dass er doch genau diese Schäden im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung abgesichert hat. Aber – wen wundert es – es ist leider nicht so. Man hat zwar Vermögensschäden in der Police inkludiert und auch wird meist eine eigene Deckungssumme dafür ausgeworfen, doch machen uns die Bedingungen einen Strich durch die Rechnung. Hier steht nämlich, dass Vermögensschäden zwar versichert sind, nicht jedoch Vermö- gensschäden, die durch die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts entstehen (vgl. hierzu § 4 II 6 e der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen). Und genau von diesem Schaden sprechen wir hier.

Das heißt, werde ich als z. B. Eventagentur oder Veranstalter aufgrund einer Urheberrechtsverletzung in Haftung genommen, winkt die klassische Betriebshaftpflichtversicherung ab. Nicht versichert.

Die Lösung: eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Aber es gibt natürlich auch eine Lösung: eine sogenannte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Diese Versicherungsart ist bei Rechtsanwälten, Notaren, aber auch bei Versicherungsmaklern ganz normal und sogar Pflicht. Immerhin sind das auch bei uns die wahrscheinlichsten Schäden und nicht, dass wir jemanden mit dem Kugelschreiber verletzen. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wird im Normalfall als Jahresvertrag abgeschlossen und schützt den Versicherungsnehmer vor den Folgen einer Urheberrechtsverletzung. Wichtig dabei ist natürlich, dass man darauf achtet, dass der Bereich „Urheberrecht“ auch in der Police mitversichert gilt.

Christian Raith
Christian Raith, Spezialversicherungsmakler im Entertainmentbereich (Bild: Privat )

Neben der Befriedigung der berechtigten Ansprüche, also den Ersatz des Schadens, hat die Haftpflichtversicherung noch eine weitere wichtige Aufgabe: nämlich die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Sollte man also von einem Dritten in Anspruch genommen werden und hat kein Verschulden, vertritt einen die Versicherung auch vor Gericht, um diese Ansprüche abzulehnen. Also durchaus ein interessanter Punkt, welcher mindestens genauso oft vorkommt, wie die Regulierung eines Anspruchs.

Police nach Maß
Was bedeutet das also für mich nochmals zusammengefasst? Laut Gesetz hafte ich unbegrenzt, die Betriebshaftpflichtversicherung leistet im o. g. Fall nicht, so dass nur eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Abhilfe schaffen kann. Habe ich eine solche Versicherung nicht abgeschlossen, hafte ich mit meinem Firmen- bzw. Privatvermögen. Und man kann sich vorstellen, dass der Anspruch schnell einmal mehrere tausend Euro betragen kann, wenn man gerade von Großunternehmen ein Recht verletzt.

Eine solche Vermögensschadenhaftpflichtpolice fängt übrigens bei 200 Euro an, und je nach Größe des Unternehmens kann auch einmal ein Betrag von 1.000 Euro und mehr fällig werden. Natürlich sind die Deckungssummen frei wählbar, so dass man sich eine Art Maßpolice erstellen lassen kann.

 

 

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