Recht & Versicherung: Interaktive Events und Teambuilding im Fokus
von Redaktion,
Mitarbeiterveranstaltungen und Teambuilding-Events sind für Juristen ein Graus und für Versicherungsexperten ein Quell der Arbeit: Denn gerade bei diesen Veranstaltungen werden die Menschen in der Gruppe oft unvorsichtig, häufig ist Alkohol im Spiel oder risikobehaftete Aktivitäten wie Rafting oder Klettern – um nur einige zu nennen. Doch auch von technischer Seite gibt es im interaktiven Umfeld einiges zu beachten. Unsere Experten, Rechtsanwalt Thomas Waetke und Versicherungsfachmann Christian Raith, klären auf!
(Bild: Pixabay.com)
Interaktion – allein bei dem Wort stellen sich schon die juristischen Nackenhaare auf. Teambuilding-Aktivitäten, Betriebsausflüge ebenso wie Voting-Apps oder Networking-Software bergen eine Vielzahl juristischer Probleme und Fragestellungen, das ganze Heft würde nicht ausreichen, sie alle darzustellen. Ein Beispiel: Wissen Sie, ab wann ein Betriebsausflug als solcher gewertet wird? Muss der Chef dabei sein? Oder reicht ein Zusammengehörigkeitsgefühl der Gruppe aus, um von einem Betriebsausflug zu sprechen? Solche Fragen scheinen banal, dennoch sind sie wichtig für den Fall der Fälle, dass tatsächlich etwas geschieht. Denn Unfälle können immer passieren – sowohl beim eigentlich harmlosen Wandern, dem Kicken in der Mittagspause oder beim Rafting. Gerichte haben bereits in den verschiedensten Fällen geurteilt und sind teils zu überraschenden Ergebnissen gekommen.
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(Bild: Pixabay.com)
Auch versicherungstechnisch wird es im Bereich des Teambuildings und der direkten Interaktion spannend: Denn niemand möchte später haftbar gemacht werden können, weil zwei Teilnehmer während der Aktion aneinandergeraten. Oder weil ein Seil im Hochseilgarten gerissen ist. Um sich vor solchen Katastrophen zu schützen, gibt es verschiedene Wege, um im Ernstfall vor Gericht die genaue Planung und Fürsorge im Sinne der Teilnehmer zu beweisen.