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Umsatzsteuer und Events: Was man über das Reverse-Charge-Verfahren wissen sollte

Im Bereich der Events lässt sich seit einiger Zeit ein Trend hin zu mehr kostenpflichtigen Veranstaltungen beobachten wie beispielsweise Kongresse oder Tagungen, bei denen die Gäste für ihre Teilnahme eine Gebühr entrichten müssen. Für die Veranstalter bietet das den Vorteil, dass die Finanzierung der Veranstaltung gesichert ist und die Planung effizienter kalkuliert werden kann. In Bezug auf die Berechnung der Umsatzsteuer gibt es dabei eine Sonderregelung: das Reverse-Charge-Verfahren. Worum es sich dabei genau handelt, verrät der folgende Artikel. 

Business Meeting
(Bild: pexels.com)

Bei der Umsatzsteuer existiert eine Sonderregelung, das Reverse-Charge-Verfahren, manchmal auch Umkehrung der Steuerschuldnerschaft oder Abzugsverfahren genannt. In diesem Sonderfall führt nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger, also der Kunde, die Umsatzsteuer ans Finanzamt ab. Diese Umkehrung der Steuerschuldnerschaft wird von § 13b UStG geregelt.

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Der leistende Unternehmer stellt seinem Kunden beim Reverse-Charge-Verfahren also lediglich das Nettoentgelt in Rechnung. Daraus entsteht dann für den Kunden in der Folge eine Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt. Wenn der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er diesen Betrag aber auch selbst wieder als Vorsteuer geltend machen. Unterm Strich entstehen sowohl für das leistende Unternehmen, als auch den Leistungsempfänger bzw. Kunden in Bezug auf die finanzielle Belastung keine Abweichungen zwischen dem Reverse-Charge-Verfahren und der herkömmlichen Umsatzsteuer.

Trotzdem bietet dieses Verfahren für die Beteiligten einige Vorteile, die vor allem in seinem Vereinfachungspotential liegen. Der leistende Unternehmer muss den Vorgang nun nicht mehr gesondert beim Finanzamt angeben. Das Verfahren wird besonders bei grenzübergreifenden Transaktionen angewandt, da für ausländische leistenden Unternehmer  kein Kontakt mit dem deutschen Finanzamt erforderlich ist.

Für den leistungsempfangenden Unternehmer bzw. Kunden besteht der Vorteil darin, dass er nach dem Reverse-Charge-Verfahren zwar die Umsatzsteuer für den jeweiligen Rechnungsbetrag tragen muss, diese aber gleichzeitig in gleicher Höhe über den Vorsteuerabzug wiederum geltend machen kann. Diese Vereinfachung bedeutet nicht nur eine spürbare Entlastung für den Unternehmer, sie stellt auch einen Schutz gegen Betrug dar. Der sogenannte Karussellbetrug kann damit leicht verhindert werden.

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