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EVVC warnt vor Willkür

Einschätzung: Urteil zu Polizeikosten bei Hochrisikospielen

Der Europäische Verband der Veranstaltungs-Centren fordert klare Vorgaben und Definitionen für die Umlage von Kosten auf Veranstalter.

René Tumler, Geschäftsführer des EVVC
René Tumler, Geschäftsführer des EVVC (Bild: Christof Mattes / EVVC e.V.)

In der Debatte um eine Beteiligung der Deutschen Fußball Liga (DFL) an den Polizeikosten für Hochrisikospiele wurde nun das Urteil des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht. Die Freie Hansestadt Bremen darf der DFL künftig die Mehrkosten für Polizeieinsätze in Rechnung stellen. Diese Entscheidung könnte als Präzedenzfall dienen und Einfluss auf zukünftige rechtliche Auseinandersetzungen im Bereich der Sicherheitskosten bei Großveranstaltungen haben.

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Der EVVC – Europäischer Verband der Veranstaltungs-Centren e.V. sieht in dieser Entscheidung ein potentiell richtungsweisendes Urteil für die deutsche Veranstaltungswirtschaft und warnt vor einer willkürlichen Umlage der Polizeieinsatzkosten auf Veranstaltungsstätten und Veranstalter.

„Für die Umlage der Kosten für im Rahmen von Veranstaltungen anfallende Polizeieinsätze muss es künftig klare Regeln geben“, betont so René Tumler, Geschäftsführer des EVVC. „So dürfen Veranstaltungsstätten und Veranstalter nur an den Kosten beteiligt werden, wenn im Rahmen von Großveranstaltungen explizit mit Gewalthandlungen zu rechnen ist. Hierfür braucht es klare Definitionen, wann dies der Fall ist. Wir dürfen nicht zulassen, dass die Kosten für Polizeieinsätze willkürlich auf Veranstaltungsstätten und/oder Veranstalter umgelegt werden.“

Für die Stadien, Arenen und Stadthallen in Deutschland steht die Sicherheit der Teilnehmenden an oberster Stelle, hierfür arbeiten Sie auch jetzt bereits eng mit den staatlichen Sicherheitsorganen zusammen.

Aus Sicht des EVVC Geschäftsführers ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit jedoch weiterhin Aufgabe der Polizei: „Die Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte wird in der Regel nicht von der Veranstaltungsstätte oder dem Veranstalter, sondern von der Polizei selbst veranlasst. Diese ist im Interesse der Allgemeinheit tätig. Ein polizeilicher Mehraufwand zur Verhinderung von potentiellen Gewalttaten kann daher nicht die Rechtfertigung einer Gebührenpflicht für Veranstaltungen sein.“

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